Allgemeine Geschäftsbedingungen

Antenne Bad Kreuznach GmbH, nachstehend „Antenne“ genannt

1. Geltungsbereich

a.) Alle Aufträge und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

b.) Werbeauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und „Antenne“ über die Sendung von Werbespots bzw. die Platzierung eines Online-Werbemittels eines Werbungtreibenden auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste von „Antenne“. Diese wird mit ihrem gesamten Inhalt Bestandteil des zu schließenden Vertrages.

c.) Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von „Antenne“ gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Ausführliche Informationen finden Sie auch in der Datenschutzerklärung.

d.) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von „Antenne“ ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch „Antenne“ bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Auftraggebers.

2. Angebot und Vertragsschluss

a.) Angebote von „Antenne“ erfolgen grundsätzlich freibleibend, d.h. sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar, eine Bestellung aufzugeben. Der Vertrag kommt sodann mit Beauftragung durch den Auftraggeber per Email, Fax oder Brief an „Antenne“ und schriftlicher Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch „Antenne“ mittels Email, Fax oder Brief zustande, auch wenn die Platzierung der Werbung noch nicht festgelegt wurde (Auftragsbestätigung). Die Auftragsbestätigung enthält Angaben über den Auftraggeber, den Werbungtreibenden, das Buchungsvolumen, die Spotlänge sowie in der Regel die Werbestunde bzw. die Platzierung des Online-Werbemittels. Die Platzierung der Werbung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vorgenommen, ansonsten nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers. Konkurrenzausschluss kann in keinem Fall wirksam vereinbart werden. Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung durch „Antenne“.

b.) Produktions- und sonstige Kosten werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

c.) Sekundenkontingente, die in dem vereinbarten Vertragszeitraum (Rahmenvertrag) , längstens 12 Monate nach Vertragsunterzeichnung, nicht vollständig oder nur teilweise vom Auftraggeber zur Ausstrahlung abgerufen wurden, für die „Antenne“ jedoch Sendezeiten vorrätig gehalten hat, werden nach Ablauf der 12 Monate ab Vertragsunterzeichnung auf Basis der Vertragskonditionen zur Zahlung fällig. Etwaige, zu diesem Zeitpunkt offenstehende Werbekontingente müssen ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 4 Wochen vollständig zur Ausstrahlung gebracht werden. Sollte dies nach Aufforderung durch „Antenne“ nicht geschehen, verfallen diese Kontingente ohne weiteren Leistungsanspruch des Auftraggebers.

3. Sendezeiten und Programmänderungen

a.) Die vereinbarte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, wobei jedoch eine Gewähr für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Werbestunde oder in bestimmter Reihenfolge innerhalb eines Werbeblockes nicht gegeben wird. Etwas anderes gilt nur, wenn dies schriftlich verlangt und von „Antenne“ schriftlich bestätigt worden ist.

b.) Fällt ein Termin aus programmlichen Gründen, wegen technischer Störung, höherer Gewalt oder sonst vom Sender nicht zu vertretender Umstände aus, so wird die Werbesendung im Rahmen der programmlichen Möglichkeiten entweder vorverlegt oder nachgeholt. Der Auftraggeber wird unverzüglich darüber unterrichtet, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb derselben Werbestunde.

4. Zurückweisung von Werbefunkaufträgen

„Antenne“ behält sich das Recht vor, Werbeaufträge oder auch einzelne Werbemittel abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen verstößt oder im Sinne des § 7 Abs. 9 RStV aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen unzulässig ist. „Antenne“ kann den Auftrag auch ablehnen, wenn die Verbreitung wegen der technischen Qualität des Werbemittels unzumutbar ist. Darüber hinaus kann „Antenne“ Werbeaufträge wie auch einzelne Werbemittel ablehnen, wenn die Ausführung des Auftrags ihren Interessen entgegensteht. Der Auftraggeber wird über die Entscheidung der Nichtverbreitung umgehend in Kenntnis gesetzt. Ist der abgelehnte Auftrag bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der hierfür gezahlten Beträge. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Presse-, wettbewerbs- und urheberrechtliche Verantwortung des Auftraggebers

a.) Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Werbemittel im Rundfunk bzw. Online erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte abgelöst hat und stellt „Antenne“ diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung frei.

b.) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Werbemittel, insbesondere in presse- , urheber- und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, allein.

c.) Der Auftraggeber stellt „Antenne“ von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung des Werbemittels geltend gemacht werden, frei. Der Auftraggeber übernimmt ferner die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sowie etwaige weitere durch „Antenne“ zu tragenden Verfahrenskosten, welche aus der Abwehr von Ansprüchen Dritter die aus der Verbreitung der Werbemittel resultieren.

6. Werbemittel

a.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Werbemittel fristgerecht auf seine Gefahr zu liefern. Wenn Werbemittel nicht oder falsch zum Einsatz kommen, weil Werbemittel nicht, verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, ist der vereinbarte Preis an „Antenne“ zu vergüten.

b.) Dem Auftraggeber stehen in dem unter Ziffer 7. a.) bezeichneten Fall keine Ersatzansprüche zu.

c.) „Antenne“ sichert zu, den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen zu benachrichtigen, wenn Werbemittel unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.

7. Aufbewahrungspflicht

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, Tonträgern und sonstigen Speichermedien endet für „Antenne“ mit der Umspielung der angelieferten Werbemittel auf „Antenne“ eigenen Speichermedien. Sollte ein Werbemittel für einen Werbeauftrag mehr als ein Jahr nicht zum Einsatz kommen, ist „Antenne“ berechtigt, das Werbemittel zu löschen.

8. Gewährleistung

a.) Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und „Antenne“ etwaige Beanstandungen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

b.) Der Auftraggeber hat ferner die ihm durch „Antenne“ übermittelte Auftragsbestätigung (vgl. Ziffer 2.) unverzüglich nach Erhalt und unter Berücksichtigung des vorangegangenen Angebots des Auftraggebers auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und „Antenne“ etwaige Beanstandungen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

c.) Bei nicht vertragsgemäßer Verbreitung, die den Zweck der Werbebotschaft erheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzleistung. Kann mit einer Ersatzleistung der Zweck der Werbebotschaft nicht mehr erreicht werden, so wird dem Auftraggeber, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, der Wert dieser Werbesendung, -bzw. Online-Platzierung gutgeschrieben. Eine nicht vertragsgemäße Ausstrahlung liegt z.B. vor, wenn mehr als 10% der technischen Reichweite, nicht erreicht wurde oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte.

d.) Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

e.) Gewährleistungsrechte verjähren nach 12 Monaten.

9. Haftung

a.) „Antenne“ haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von „Antenne“, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

b.) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. Rechnungsstellung / Zahlungen / Preisänderungen

a.) Die Berechnung von Werbeaufträgen erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste.

b.) Werbeaufträge werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Sofern zwischen Rechnungslegung und dem Tag der ersten Verbreitung ein Zeitraum von weniger als 10 Tagen verbleibt, so sind die Forderungen drei Tage vor der ersten Verbreitung des Werbemittels zur Zahlung fällig. Bei erteiltem SEPA-Basismandat zieht „Antenne“ 4 Tage nach Rechnungsdatum den fälligen Betrag ein.

c.) Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, sofern nicht „Antenne“ einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden erleidet.

d.) Bei Zahlungsverzug ist „Antenne“ berechtigt, die Durchführung des Auftrages bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen oder zu stoppen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann.

e.) Änderungen der Preislisten sind jederzeit möglich. Preisänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Für vereinbarte und bestätigte Werbeaufträge kann der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs von noch nicht ausgeführten Auftragsteilen zurücktreten. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich gegenüber „Antenne“ ausgeübt werden.

f.) Werbeagenturen, die in eigenem Namen handeln, erhalten, sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten, eine Agenturvergütung (AE-Provision) in Höhe von 15% auf die Netto-Rechnungsbeträge. Aufträge von Werbeagenturen werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende namentlich bekannt ist. Werbeagenturen sind verpflichtet, für die Bezahlung des Auftrags einzustehen und übernehmen das volle Risiko eines eventuellen Forderungsausfalls gegenüber dem Endkunden. Auf Nachfrage von „Antenne“ ist ein schriftlicher Agenturnachweis (Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung) vorzulegen.

11. Vertraulichkeit

Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertragliche Vereinbarungen.

12. Sonstiges

a.) Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag einschließlich Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses ist ebenfalls nur schriftlich wirksam.

b.) Bei Verträgen mit Kaufleuten, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand Bad Kreuznach.

c.) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und der unwirksamen Regelung nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.

Antenne Bad Kreuznach GmbH
Kreuzstraße 31-33
55543 Bad Kreuznach

Bad Kreuznach, November 2022