Besondere Vorschriften im November
Die Kreisverwaltung Birkenfeld weist auf die besonderen Regelungen für die stillen Feiertage im November hin. Diese sind im Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG Rheinland-Pfalz) festgelegt und sollen den besinnlichen Charakter dieser Tage bewahren. Betroffen sind in diesem Jahr Allerheiligen am 1. November, der Volkstrauertag am 16. November sowie der Totensonntag am 23. November 2025.
Allgemeine Bestimmungen
Für alle Sonn- und Feiertage gilt grundsätzlich: Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen des Feiertages widersprechen, sind verboten. Dazu zählen etwa laute handwerkliche Tätigkeiten oder Arbeiten, die über das private Maß hinausgehen und die Ruhe des Tages beeinträchtigen.
Regelungen für Allerheiligen am 1. November
Am Feiertag Allerheiligen dürfen ab 4 Uhr morgens keine öffentlichen Tanzveranstaltungen stattfinden. Öffentliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen – etwa Konzerte, Filmvorführungen oder Shows –, sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes bis 11 Uhr und erneut von 13 bis 20 Uhr untersagt, wenn sie nicht dem Charakter des Feiertages entsprechen. Gleiches gilt für öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, sofern sie nicht religiösen oder besinnlichen Zwecken dienen. Auch öffentliche Sport- oder Turnveranstaltungen sind während der Gottesdienstzeiten bis 11 Uhr verboten.
Bestimmungen für den Volkstrauertag am 16. November
Am Volkstrauertag steht das Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewalt im Mittelpunkt. Aus diesem Grund sind ab 4 Uhr morgens keine öffentlichen Tanzveranstaltungen erlaubt. Ebenso dürfen keine öffentlichen Feste, Feiern oder Aufführungen stattfinden, die dem Charakter des Gedenktages widersprechen. Öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge sind ab 4 Uhr nur gestattet, wenn sie religiösen Zwecken dienen oder dem ernsten Anlass des Tages entsprechen. Sportliche Veranstaltungen sind bis 13 Uhr nicht erlaubt.
Regelungen für den Totensonntag am 23. November
Auch am Totensonntag, dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent, gelten ähnliche Einschränkungen. Der Tag dient traditionell dem stillen Gedenken an die Verstorbenen. Deshalb sind ab 4 Uhr morgens öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Feste, Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen untersagt, sofern sie nicht dem Charakter des Tages angepasst sind. Öffentliche Aufzüge, Versammlungen und Umzüge sind ebenfalls verboten, soweit sie nicht religiösen Zwecken dienen. Öffentliche Sport- und Turnveranstaltungen dürfen erst nach 13 Uhr stattfinden.
Appell an die Bevölkerung
Die Kreisverwaltung Birkenfeld bittet alle Bürgerinnen und Bürger, die Regelungen zu respektieren und den stillen Feiertagen ihren besonderen Charakter zu bewahren. Sie sollen Raum für Besinnung, Gedenken und Ruhe bieten, so die Kreisverwaltung weiter.